öffentlich-rechtlich

öffentlich-rechtlich
ọ̈f|fent|lich-rẹcht|lich 〈Adj.〉 in der öffentlichen Rechtsordnung beruhend ● die \öffentlich-rechtlichen Fernsehanstalten; ein \öffentlich-rechtlicher Vertrag

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ọ̈f|fent|lich-rẹcht|lich <Adj.> [zu: öffentliches Recht] (Rechtsspr.):
(von Verwaltungseinrichtungen) mit eigener Rechtsperson u. einem bestimmten Nutzungszweck:
die -en Rundfunkanstalten;
-er Vertrag (Vertrag, der sich auf Verhältnisse des öffentlichen Rechts bezieht).

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ọ̈f|fent|lich-rẹcht|lich <Adj.> [zu: öffentliches Recht] (Rechtsspr.): (von Verwaltungseinrichtungen) mit eigener Rechtspersönlichkeit u. einem bestimmten Nutzungszweck: die -en Rundfunkanstalten; wo bleibt denn da die moralische Verantwortung der -en Sendeanstalten? (Kraushaar, Lippen 185); -er Vertrag (Vertrag, der sich auf Verhältnisse des öffentlichen Rechts bezieht); Wir sind ein Wohnungsunternehmen und die Tochtergesellschaft einer bedeutenden -en Regionalbank (MM 3./4. 5. 75, 52).

Universal-Lexikon. 2012.

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